§ 15 V-GSG III. HAUPTSTÜCK

Güter- und Seilwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Kann dem Bedürfnis nach Einräumung eines Bringungsrechtes (§ 1) leicht durch Änderung von Grenzen oder durch Tausch von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstückteilen Rechnung getragen werden oder zeigt sich im Zuge der Verhandlungen über die Einräumung eines Bringungsrechtes, dass im Zusammenhang damit durch Änderungen in den Eigentumsverhältnissen an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine erfolgreichere Bewirtschaftung der zum Bringungsgebiete gehörigen Grundstücke erzielt werden kann, so kann die AgrarbehördeBehörde, auch wenn kein Antrag vorliegt, das Verfahren zur Zusammenlegung der in Betracht kommenden land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften einleiten, wenn dadurch nicht der Zusammenlegung in einem größeren Gebiet vorgegriffen wird. Bevor ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird, ist die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.07.1963 bis 31.12.2013

Kann dem Bedürfnis nach Einräumung eines Bringungsrechtes (§ 1) leicht durch Änderung von Grenzen oder durch Tausch von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstückteilen Rechnung getragen werden oder zeigt sich im Zuge der Verhandlungen über die Einräumung eines Bringungsrechtes, dass im Zusammenhang damit durch Änderungen in den Eigentumsverhältnissen an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine erfolgreichere Bewirtschaftung der zum Bringungsgebiete gehörigen Grundstücke erzielt werden kann, so kann die AgrarbehördeBehörde, auch wenn kein Antrag vorliegt, das Verfahren zur Zusammenlegung der in Betracht kommenden land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften einleiten, wenn dadurch nicht der Zusammenlegung in einem größeren Gebiet vorgegriffen wird. Bevor ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird, ist die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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