(1) Art. XX des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Aufgrund des Gesetzes über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl.Nr. 10/1961, in der Fassung LGBl.Nr. 66/1993, Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, bewilligte Anlagen gelten als nach § 15a Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017 bewilligte Anlagen.
(3) Am 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Gesetz über landwirtschaftliche Materialseilbahnen anhängige Verfahren sind von der Landesregierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beenden.
(4) Verordnungen betreffend landwirtschaftliche Materialseilbahnen aufgrund von § 15a Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3, in der Fassung des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2018 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
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