§ 24 V-GSG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle

V-GSG - Güter- und Seilwegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Art. XX des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Aufgrund des Gesetzes über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl.Nr. 10/1961, in der Fassung LGBl.Nr. 66/1993, Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, bewilligte Anlagen gelten als nach § 15a Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017 bewilligte Anlagen.

(3) Am 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Gesetz über landwirtschaftliche Materialseilbahnen anhängige Verfahren sind von der Landesregierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beenden.

(4) Verordnungen betreffend landwirtschaftliche Materialseilbahnen aufgrund von § 15a Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3, in der Fassung des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2018 in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 V-GSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 V-GSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 V-GSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 V-GSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 V-GSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-GSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 V-GSG
§ 25 V-GSG