Das Landesverwaltungsgericht hat dem zuständigen Bundesminister schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln. Dies gilt nicht für Erkenntnisse betreffend landwirtschaftliche Materialseilbahnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 23/2014, 78/2017
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