§ 22 V-GSG

V-GSG - Güter- und Seilwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Das Landesverwaltungsgericht hat dem zuständigen Bundesminister schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln. Dies gilt nicht für Erkenntnisse betreffend landwirtschaftliche Materialseilbahnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 23/2014, 78/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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