(1) Wer aufgrund einer Entscheidung nach diesem Gesetz berechtigt ist, einen Seilweg anzulegen und zu benützen, haftet für alle vermögensrechtlichen Nachteile, auf die nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Bedacht genommen worden ist und die dem Eigentümer des dienenden Gutes (Verpflichteten) durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung oder Beseitigung sowie anlässlich der Benützung des Seilweges erwachsen, es sei denn, dass der Schaden von dem Verpflichteten selbst verschuldet worden ist.
(2) Ein Ersatzanspruch, der sich auf die Bestimmungen des Abs. 1 gründet, ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten von dem Tage an, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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