(1) Auf landwirtschaftliche Materialseilbahnen, die nicht in Ausübung eines Bringungsrechtes errichtet werden, sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 11 Abs. 1 und 3 hinsichtlich Bewilligung zur Anlage und zum Betrieb sowie zur Erhaltung und Beaufsichtigung von Seilwegen sinngemäß anzuwenden.
(2) Seilriesen, bei denen sich im Bereich von 30m seitlicher Entfernung vom Seil keine bewohnten Gebäude, Wege oder elektrischen Freileitungen befinden, bedürfen keiner Bewilligung.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
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