Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung undeiner Anlage gemäß § 1 Abs 1 sowie ein Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs 4 bedürfen der Betrieb einer IPPC-Anlage bedürfen einer BewilligungGenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der AntragNicht von Abs 1 erfasste Änderungen einer Anlage gemäß § 1 Abs 1, die Auswirkungen auf Bewilligung ist schriftlich zu stellen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangenUmwelt haben können, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Ebenso kann die Behörde Mehrausfertigungen des Antrages und von Unterlagen verlangen. Sie kann aber auch von einzelnen Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung undeiner Anlage gemäß § 1 Abs 1 sowie ein Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs 4 bedürfen der Betrieb einer IPPC-Anlage bedürfen einer BewilligungGenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der AntragNicht von Abs 1 erfasste Änderungen einer Anlage gemäß § 1 Abs 1, die Auswirkungen auf Bewilligung ist schriftlich zu stellen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangenUmwelt haben können, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Ebenso kann die Behörde Mehrausfertigungen des Antrages und von Unterlagen verlangen. Sie kann aber auch von einzelnen Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.