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In diesem Abschnitt bedeutet:
1. | Aktionsplan (Teilaktionsplan): Plan zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete; | |||||||||
| Änderung einer Anlage: eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Eine wesentliche Änderung ist eine Veränderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Mensch oder die Umwelt haben kann. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls jede Änderung oder Erweiterung des Betriebes, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Schwellenwerte des § 1 Abs 1 erreicht; | |||||||||
3. | Anlage oder IPPC-Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der im § 1 Abs 1 angeführten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den im § 1 Abs 1 angeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können; | |||||||||
4. | Ausarbeitung von strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten: Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindex mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindex ausgesetzt sind; | |||||||||
5. | Ballungsraum Salzburg: das Gemeindegebiet der Stadt Salzburg; | |||||||||
6. | Bericht über den Ausgangszustand: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens durch die relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Bodenverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht enthält mindestens: | |||||||||
a) | Informationen über die derzeitige Nutzung und falls verfügbar über die frühere Nutzung des Geländes und | |||||||||
b) | falls verfügbar bestehende Informationen über Bodenmessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Bodenmessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen; | |||||||||
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8. |
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a) | pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; | |||||||||
b) | pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; | |||||||||
c) | faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; | |||||||||
d) | Korkabfälle; | |||||||||
e) | Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören; | |||||||||
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a) | Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex): Lärmindex für die allgemeine Belastung, | |||||||||
b) | Lday (Tag-Lärmindex): Lärmindex für die Belastung während des Tages, | |||||||||
c) | Levening (Abendlärmindex): Lärmindex für die Belastung am Abend, | |||||||||
d) | Lnight (Nachtlärmindex): Lärmindex für die Belastung in der Nacht; | |||||||||
24. |
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25. | mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte: der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen; | |||||||||
26. | Nachbarn: Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen; | |||||||||
27. | ruhige Gebiete: Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärmindex im Zusammenhang steht, aufweisen; | |||||||||
28. | Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden; | |||||||||
29. | Schwefelabscheidegrad: das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird; | |||||||||
30. | Schwellenwerte für die Aktionsplanung: jene Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Maßnahmen in den (Teil-)Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Gesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind; | |||||||||
31. | Stand der Technik oder beste verfügbare Techniken – BVT: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; Verfügbare Techniken sind die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Techniken in Österreich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Inhaber oder die Inhaberin zugänglich sind; | |||||||||
32. | Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarte: Karte zur Gesamtbewertung oder Gesamtprognose jener Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet, die auf Gelände mit Anlagen gemäß § 1 im Ballungsraum zurückzuführen ist; | |||||||||
33. | Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die vom Straßenverkehr oder durch IPPC-Anlagen verursacht werden. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm; | |||||||||
34. | Umweltinspektionen: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der zuständigen Behörde zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden; | |||||||||
35. | Umweltorganisation: ein Verein oder eine Stiftung, der bzw die als vorrangigen Zweck den Schutz der Umwelt hat und gemeinnützige Ziele verfolgt; | |||||||||
36. | Umweltqualitätsnorm: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden müssen; | |||||||||
37. | Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeit direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden kann oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Belästigung eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder zu einer Beeinträchtigung anderer zulässiger Nutzungen der Umwelt führen kann; | |||||||||
38. | Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken. |
In diesem Abschnitt bedeutet:
1. | Aktionsplan (Teilaktionsplan): Plan zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete; | |||||||||
| Änderung einer Anlage: eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Eine wesentliche Änderung ist eine Veränderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Mensch oder die Umwelt haben kann. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls jede Änderung oder Erweiterung des Betriebes, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Schwellenwerte des § 1 Abs 1 erreicht; | |||||||||
3. | Anlage oder IPPC-Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der im § 1 Abs 1 angeführten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den im § 1 Abs 1 angeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können; | |||||||||
4. | Ausarbeitung von strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten: Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindex mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindex ausgesetzt sind; | |||||||||
5. | Ballungsraum Salzburg: das Gemeindegebiet der Stadt Salzburg; | |||||||||
6. | Bericht über den Ausgangszustand: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens durch die relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Bodenverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht enthält mindestens: | |||||||||
a) | Informationen über die derzeitige Nutzung und falls verfügbar über die frühere Nutzung des Geländes und | |||||||||
b) | falls verfügbar bestehende Informationen über Bodenmessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Bodenmessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen; | |||||||||
7. |
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8. |
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a) | pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; | |||||||||
b) | pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; | |||||||||
c) | faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; | |||||||||
d) | Korkabfälle; | |||||||||
e) | Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören; | |||||||||
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a) | Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex): Lärmindex für die allgemeine Belastung, | |||||||||
b) | Lday (Tag-Lärmindex): Lärmindex für die Belastung während des Tages, | |||||||||
c) | Levening (Abendlärmindex): Lärmindex für die Belastung am Abend, | |||||||||
d) | Lnight (Nachtlärmindex): Lärmindex für die Belastung in der Nacht; | |||||||||
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25. | mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte: der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen; | |||||||||
26. | Nachbarn: Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen; | |||||||||
27. | ruhige Gebiete: Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärmindex im Zusammenhang steht, aufweisen; | |||||||||
28. | Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden; | |||||||||
29. | Schwefelabscheidegrad: das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird; | |||||||||
30. | Schwellenwerte für die Aktionsplanung: jene Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Maßnahmen in den (Teil-)Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Gesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind; | |||||||||
31. | Stand der Technik oder beste verfügbare Techniken – BVT: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; Verfügbare Techniken sind die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Techniken in Österreich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Inhaber oder die Inhaberin zugänglich sind; | |||||||||
32. | Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarte: Karte zur Gesamtbewertung oder Gesamtprognose jener Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet, die auf Gelände mit Anlagen gemäß § 1 im Ballungsraum zurückzuführen ist; | |||||||||
33. | Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die vom Straßenverkehr oder durch IPPC-Anlagen verursacht werden. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm; | |||||||||
34. | Umweltinspektionen: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der zuständigen Behörde zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden; | |||||||||
35. | Umweltorganisation: ein Verein oder eine Stiftung, der bzw die als vorrangigen Zweck den Schutz der Umwelt hat und gemeinnützige Ziele verfolgt; | |||||||||
36. | Umweltqualitätsnorm: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden müssen; | |||||||||
37. | Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeit direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden kann oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Belästigung eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder zu einer Beeinträchtigung anderer zulässiger Nutzungen der Umwelt führen kann; | |||||||||
38. | Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken. |