Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsAuf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,
1.Ziffer einswenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
2.Ziffer 2wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;
3.Ziffer 3wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.wenn es sich um eine Vervielfältigung nach Paragraph 42, Absatz 3, handelt.
(2)Absatz 2Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen.
In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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