Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDatenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.
(2)Absatz 2Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).Datenbanken werden als Sammelwerke (Paragraph 6,) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).
(3)Absatz 3Die §§ 40b und 40c gelten für Datenbankwerke entsprechend.Die Paragraphen 40 b und 40c gelten für Datenbankwerke entsprechend.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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