1.Ziffer einswenn sie flüchtig oder begleitend ist und
2.Ziffer 2wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und
3.Ziffer 3wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und
4.Ziffer 4wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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