Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,
1. | wenn sie flüchtig oder begleitend ist und | |||||||||
2. | wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und | |||||||||
3. | wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und | |||||||||
4. | wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. |
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