§ 41a UrhG

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,

1.

wenn sie flüchtig oder begleitend ist und

2.

wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und

3.

wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und

4.

wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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