§ 42a UrhG

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
Paragraph 42 a,

Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,

  1. 1.Ziffer einswenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
  2. 2.Ziffer 2wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;
  3. 3.Ziffer 3wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.wenn es sich um eine Vervielfältigung nach Paragraph 42, Absatz 3, handelt.
  4. (1)Absatz einsAuf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,
    1. 1.Ziffer einswenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.wenn es sich um eine Vervielfältigung nach Paragraph 42, Absatz 3, handelt.
  5. (2)Absatz 2Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2015
Paragraph 42 a,

Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,

  1. 1.Ziffer einswenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
  2. 2.Ziffer 2wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;
  3. 3.Ziffer 3wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.wenn es sich um eine Vervielfältigung nach Paragraph 42, Absatz 3, handelt.
  4. (1)Absatz einsAuf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,
    1. 1.Ziffer einswenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.wenn es sich um eine Vervielfältigung nach Paragraph 42, Absatz 3, handelt.
  5. (2)Absatz 2Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen.

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