Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40g UrhG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40g UrhG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40g UrhG