Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsReden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen für Informationszwecke vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2)Absatz 2Ist eine Rede dieser Art auf einem Schallträger festgehalten worden, so darf dieser nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet werden.
(3)Absatz 3Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung der im Abs. 1 bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung der im Absatz eins, bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.
In Kraft seit 12.10.2018 bis 31.12.9999
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