Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz eins§ 42 gilt für Computerprogramme nicht.Paragraph 42, gilt für Computerprogramme nicht.
(2)Absatz 2Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse.
(3)Absatz 3Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person darf
1.Ziffer einsVervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist;
2.Ziffer 2das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.
(4)Absatz 4Auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Abs. 2 nicht aus.Auf die Rechte nach Absatz 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Absatz 2, nicht aus.
In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
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