§ 42h UrhG

UrhG - Urheberrechtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Jedermann darf für eine Forschungseinrichtung (Abs. 3) oder für eine Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7) ein Werk vervielfältigen, um damit Texte und Daten in digitaler Form für die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung automatisiert auszuwerten und Informationen unter anderem über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, wenn er zu dem Werk rechtmäßig Zugang hat. Zu einer solchen Vervielfältigung sind auch einzelne Forscher berechtigt, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Eine Vervielfältigung nach Abs. 1 darf unter Wahrung angemessener Sicherheitsvorkehrungen gespeichert und aufbewahrt werden, solange dies durch den Forschungszweck, auch zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse, gerechtfertigt ist. Jedenfalls angemessen ist eine Sicherheitsvorkehrung, deren Einsatz von repräsentativen Vereinigungen von Rechteinhabern einerseits sowie Forschungseinrichtungen oder Einrichtungen des Kulturerbes andererseits als bewährte Vorgehensweise anerkannt wurde. Eine solche Vervielfältigung darf auch einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(3) Eine Forschungseinrichtung im Sinn dieser Bestimmung ist eine Einrichtung,

1.

deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung oder die forschungsgeleitete Lehre ist und

2.

die in ihrer Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist, alle Gewinne in ihre wissenschaftliche oder künstlerische Forschung reinvestiert oder gewinnorientiert und im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig ist und

3.

bei der nicht ein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung hat, bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält.

(4) Abs. 1 bis 3 sind auch dann anzuwenden, wenn die Vervielfältigung im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft erfolgt, an der neben der Forschungseinrichtung oder der Einrichtung des Kulturerbes auch ein auf Gewinn gerichtetes Unternehmen oder ein sonstiger Dritter beteiligt ist.

(5) Die freie Werknutzung nach Abs. 1 bis 4 kann vertraglich nicht abbedungen werden. Dies steht aber der Anwendung von Maßnahmen nicht entgegen, die die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken gewährleisten sollen, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind, soweit diese Beschränkungen nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels Notwendige hinausgehen. Solche Beschränkungen gelten als angemessen, wenn sie von repräsentativen Vereinigungen von Rechteinhabern einerseits sowie Forschungseinrichtungen oder Einrichtungen des Kulturerbes andererseits als bewährte Vorgehensweise anerkannt wurden.

(6) Jedermann darf für den eigenen Gebrauch ein Werk vervielfältigen, um damit Texte und Daten in digitaler Form automatisiert auszuwerten und Informationen unter anderem über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, wenn er zu dem Werk rechtmäßig Zugang hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielfältigung ausdrücklich verboten und dieses Verbot in angemessener Weise durch einen Nutzungsvorbehalt, und zwar etwa bei über das Internet öffentlich zugänglich gemachten Werken mit maschinenlesbaren Mitteln, kenntlich gemacht wird. Eine Vervielfältigung nach diesem Absatz darf aufbewahrt werden, solange dies für die Zwecke der Datenauswertung und Informationsgewinnung notwendig ist.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42h UrhG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42h UrhG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 42h UrhG


Entscheidungen zu § 42h UrhG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42h UrhG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42h UrhG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UrhG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42g UrhG
§ 43 UrhG