Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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