Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz eins§ 16 Abs. 3 gilt nicht für das Vermieten (Abs. 3) von Werkstücken.Paragraph 16, Absatz 3, gilt nicht für das Vermieten (Absatz 3,) von Werkstücken.
(2)Absatz 2§ 16 Abs. 3 gilt für das Verleihen (Abs. 3) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.Paragraph 16, Absatz 3, gilt für das Verleihen (Absatz 3,) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(3)Absatz 3Im Sinn dieser Bestimmung ist unter Vermieten die zeitlich begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung zu verstehen, unter Verleihen die zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung, Artothek und dergleichen).
(4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 gelten nichtDie Absatz eins und 2 gelten nicht
1.Ziffer einsfür das Vermieten und Verleihen zum Zweck der Rundfunksendung (§ 17) sowie des öffentlichen Vortrags und der öffentlichen Aufführung und Vorführung (§ 18),für das Vermieten und Verleihen zum Zweck der Rundfunksendung (Paragraph 17,) sowie des öffentlichen Vortrags und der öffentlichen Aufführung und Vorführung (Paragraph 18,),
2.Ziffer 2für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
(5)Absatz 5Gestattet ein Werknutzungsberechtigter oder der nach § 38 Abs. 1 berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten oder Verleihen von Werkstücken, so hat der Urheber gegen den Werknutzungsberechtigten beziehungsweise den Filmhersteller einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Steht der Vergütungsanspruch für das Verleihen von Werkstücken nach dem Gesetz oder auf Grund eines Vertrages einem anderen zu, so hat der Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der Vergütung.Gestattet ein Werknutzungsberechtigter oder der nach Paragraph 38, Absatz eins, berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten oder Verleihen von Werkstücken, so hat der Urheber gegen den Werknutzungsberechtigten beziehungsweise den Filmhersteller einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Steht der Vergütungsanspruch für das Verleihen von Werkstücken nach dem Gesetz oder auf Grund eines Vertrages einem anderen zu, so hat der Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der Vergütung.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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