Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor kann unter Beachtung der vom Rektorat erlassenen Richtlinien festlegen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Rechtsgeschäfte im Namen der Universität abschließen dürfen. Diese Bevollmächtigungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
(2)Absatz 2§ 27 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.Paragraph 27, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 UG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 UG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 UG