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Verfahren
§ 8. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), dem Widerrufder Aufhebung und Einschränkung der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Verfahren
§ 8. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), dem Widerrufder Aufhebung und Einschränkung der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.