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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Für EMAS-in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG. Für EMAS-in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß Paragraph 82 b, GewO 1994 und Paragraph 134, Absatz 4, WRG.
Für EMAS-in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG. Für EMAS-in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß Paragraph 82 b, GewO 1994 und Paragraph 134, Absatz 4, WRG.