§ 14 UMG Umweltgutachterlisten

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichniseine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach UmwelteinzelgutachterUmwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 erfüllen,Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, das jeweilsdie zu enthalten hat:Die Zulassungsstelle (Paragraph 7,) hat ein Verzeichniseine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach UmwelteinzelgutachterUmwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß Paragraph 5Artikel 28, Absatz 68, erfüllen,der EMAS-Verordnung zu führen, das jeweilsdie zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsName oder Organisationsbezeichnung;
    2. 2.Ziffer 2Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;Bezeichnung der Sektoren im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 6,, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;
    4. 4.Ziffer 4Registrierungsnummer.
    Die Umweltgutachterlisten sindListe ist automationsunterstützt im Sinne des § 6 § 1 Abs. 3 und § 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internetauf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die UmweltgutachterlistenUmweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Europäische Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.Die Umweltgutachterlisten sindListe ist automationsunterstützt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu führen und im Internetauf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die UmweltgutachterlistenUmweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Europäische Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichniseine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach UmwelteinzelgutachterUmwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 erfüllen,Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, das jeweilsdie zu enthalten hat:Die Zulassungsstelle (Paragraph 7,) hat ein Verzeichniseine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach UmwelteinzelgutachterUmwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß Paragraph 5Artikel 28, Absatz 68, erfüllen,der EMAS-Verordnung zu führen, das jeweilsdie zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsName oder Organisationsbezeichnung;
    2. 2.Ziffer 2Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;Bezeichnung der Sektoren im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 6,, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;
    4. 4.Ziffer 4Registrierungsnummer.
    Die Umweltgutachterlisten sindListe ist automationsunterstützt im Sinne des § 6 § 1 Abs. 3 und § 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internetauf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die UmweltgutachterlistenUmweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Europäische Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.Die Umweltgutachterlisten sindListe ist automationsunterstützt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu führen und im Internetauf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die UmweltgutachterlistenUmweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Europäische Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

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