Die Anträge nach § 38 sind von den Eintragungsgebühren nach TP 11 Buchstabe b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 befreit. Die Anträge nach Paragraph 38, sind von den Eintragungsgebühren nach TP 11 Buchstabe b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 befreit.
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