Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Anträge nach § 38 sind von den Eintragungsgebühren nach TP 11 Buchstabe b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 befreit.
In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39 UHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 UHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 UHG