Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Anträge nach § 38 sind von den Eintragungsgebühren nach TP 11 Buchstabe b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 befreit.
In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
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