Auf die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden, besonders auf die Aufnahme einer Abschrift, sind die Vorschriften über die Urkundensammlung des Grundbuches anzuwenden. Jene Sammlung und die Urkundensammlung (§ 6 GBG 1955) sind getrennt zu führen.
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