(1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im § 6 Abs. 2 genannte Kartei festzustellen,
1. | ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist, | |||||||||
2. | ob in Bezug auf das betroffene Grundstück bereits eine Urkundenhinterlegung ersichtlich gemacht ist, | |||||||||
3. | ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht. |
(2) Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.
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