Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im § 6 Abs. 2 genannte Kartei festzustellen,Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im Paragraph 6, Absatz 2, genannte Kartei festzustellen,
1.Ziffer einsob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,
2.Ziffer 2ob in Bezug auf das betroffene Grundstück bereits eine Urkundenhinterlegung ersichtlich gemacht ist,
3.Ziffer 3ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.
(2)Absatz 2Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.
In Kraft seit 04.07.2008 bis 31.12.9999
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