§ 9 UHG

UHG - Urkundenhinterlegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wird der Antrag nicht nach § 8 abgewiesen, so ist die Hinterlegung zu bewilligen, wenn

1.

kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Hinterlegung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Hinterlegung betrifft, oder gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden ist,

2.

das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet ist und

3.

die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung der Hinterlegung erforderlich ist (§ 4 Abs. 3).

(2) Für die Hinterlegung bedarf es nicht des Nachweises, daß der, gegen den sich der durch die Hinterlegung beabsichtigte Rechtserwerb richtet (der Vormann, § 21 GBG 1955), Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung des Rechtes befugt ist.

(3) Die in einer Urkunde enthaltene Bewilligung zur Einverleibung ersetzt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde, jedoch ist ein Antrag auf Einverleibung nicht als Antrag auf Hinterlegung anzusehen.

In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
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