Ist im Fall des § 7 Abs. 1 Z 1 die Liegenschaft in einem Grundbuch eingetragen, so ist der Antrag auf Hinterlegung abzuweisen. Ist im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, die Liegenschaft in einem Grundbuch eingetragen, so ist der Antrag auf Hinterlegung abzuweisen.
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