(1) Über den Hinterlegungsantrag ist ohne Vernehmung der Parteien zu entscheiden. Wenn kein Bedenken besteht, ist im Beschluß auszusprechen, daß die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde bewilligt wird. In dem Beschluß sind die Urkunde durch Angabe des Tages ihrer Ausstellung und die Liegenschaft oder das Bauwerk durch Anführung der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer sowie eines kennzeichnenden Wortes zu bezeichnen. Liegt Gleichzeitigkeit vor (§ 5 zweiter Satz), so ist in dem Beschluß auch darauf hinzuweisen.
(1a) In dem bewilligenden Beschluss ist die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk im Gutsbestandsblatt des Grundbuchs für das betroffene Grundstück anzuordnen, sofern noch keine Urkundenhinterlegung für dieses Grundstück ersichtlich gemacht ist. Von der Anordnung der Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung sind auch die Buchberechtigten zu verständigen. Die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung ist zu löschen, wenn eine Urkunde eingereiht wird, die das Nichtbestehen der Bauwerke, für die Urkunden hinterlegt wurden, auf dem betroffenen Grundstück feststellt.
(2) Die §§ 93, 95 bis 98, 102 Abs. 1 sowie die §§ 103 und 104 GBG 1955 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist in die Kartei nach § 6 Abs. 2 einzutragen.
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