§ 399 UGB Befriedigung aus Forderungen

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.

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