Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.
1 Kommentar zu § 127 UGB
Kommentar zum § 127 UGB von Mathias Walch1
InhaltAllgemeine Bemerkungen Anm 1Wichtiger Grund Anm 5Erlöschen der Vertretungsmacht Anm 10Einstweiliger Rechtsschutz Anm 14Allgemeine BemerkungenAnm 1§ 127 stimmt inhaltlich mit § 117 Abs 1 überein. Der Entzug der Vertretungsbefugnis kann unabhängig vom Entzug der Gesch... mehr lesen...