§ 127 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 127 UGB


Kommentar zum § 127 UGB von Mathias Walch1

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InhaltAllgemeine Bemerkungen Anm 1Wichtiger Grund Anm 5Erlöschen der Vertretungsmacht Anm 10Einstweiliger Rechtsschutz Anm 14Allgemeine BemerkungenAnm 1§ 127 stimmt inhaltlich mit § 117 Abs 1 überein. Der Entzug der Vertretungsbefugnis kann unabhängig vom Entzug der Gesch... mehr lesen...

§ 127 UGB | 1. Version | 1121 Aufrufe | 14.07.12

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