1.Ziffer einsdurch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.Ziffer 2durch Beschluß der Gesellschafter;
3.Ziffer 3durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
4.Ziffer 4durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt;
5.Ziffer 5durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
6.Ziffer 6durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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