Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.
(2)Absatz 2Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
(3)Absatz 3In Betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.In Betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des Paragraph 50, Absatz 3, entsprechende Anwendung.
Sie können den Inhalt von § 126 UGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
1 Kommentar zu § 126 UGB
Kommentar zum § 126 UGB von Mathias Walch1
InhaltEinleitende Bemerkungen Anm 1Umfang der Vertretungsmacht Anm 2Grenzen der Vertretungsmacht Anm 6Zweigniederlassungen Anm 9Missbrauch der Vertretungsmacht Anm 10Anscheinsvollmacht Anm 11Vertretung gegenüber Gesellschaftern Anm 12Einleitende BemerkungenAnm 1§ 126 regelt den Umfang d... mehr lesen...