§ 126 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.

(2) Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.

(3) In Betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 126 UGB


Kommentar zum § 126 UGB von Mathias Walch1

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InhaltEinleitende Bemerkungen Anm 1Umfang der Vertretungsmacht Anm 2Grenzen der Vertretungsmacht Anm 6Zweigniederlassungen Anm 9Missbrauch der Vertretungsmacht Anm 10Anscheinsvollmacht Anm 11Vertretung gegenüber Gesellschaftern Anm 12Einleitende BemerkungenAnm 1§ 126 regelt den Umfang d... mehr lesen...

§ 126 UGB | 1. Version | 1606 Aufrufe | 14.07.12

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