§ 127 UGB Entziehung der Vertretungsmacht

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag deraufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2014

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag deraufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.

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