Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsWer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128, 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der Paragraphen 128,, 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.
(2)Absatz 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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