Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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