Inhalt
Allgemeine Bemerkungen Anm 1
Wichtiger Grund Anm 5
Erlöschen der Vertretungsmacht Anm 10
Einstweiliger Rechtsschutz Anm 14
Allgemeine Bemerkungen
Anm 1
§ 127 stimmt inhaltlich mit § 117 Abs 1 überein. Der Entzug der Vertretungsbefugnis kann unabhängig vom Entzug der Geschäftsführungsbefugnis erfolgen, jedoch werden beide Maßnahmen meist miteinander verbunden (Hueck, OHG4 301). Der Normzweck besteht darin, den Gesellschaftern neben dem Ausschluss eines Gesellschafters und der Auflösung der Gesellschaft eine weitere, weniger einschneidende Alternative zu bieten (Koppensteiner/Auer in Straube, UGB4 § 127 Rz 2). „Entziehen“ legt nahe, dass der Verlust der Vertretungsmacht unfreiwillig erfolgt (K. Schmidt in MünchKomm HGB3 § 127 Rz 1).
Anm 2
Zwar sieht § 127 UGB eine gerichtliche Geldendmachung vor, doch ist dies nicht zwingend (OGH 05.03.1971 6 Ob 30/71 SZ 44/26 = JBl 1971,475 = EvBl 1971/343; Neuwirth, ÖJZ 1956, 289; Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht4 II 206; Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 127 Rz 1). Mögliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind etwa die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder ein Entzug mittels Gesellschafterbeschluss (OGH 5.03.1971, 6 Ob 30/71 SZ 44/26 = EvBl 1971/343 = JBl 1971, 475; Koppensteiner/Auer in Straube, UGB4 § 127 Rz 1; Weipert in Reichsgericht-Komm zum HGB2 (1950) § 127 Anm 15). Auch die Voraussetzungen für die Entziehung können im Gesellschaftsvertrag geändert werden (Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 127 Rz 1). Zu denken ist etwa an eine Präzisierung der wichtigen Gründe, ein Verzicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird jedoch nur unter bestimmten Umständen zulässig sein, etwa wenn dem Gesellschafter im Gegenzug das Recht eingeräumt wird, seine Beteiligung in eine Kommanditistenbeteiligung umzuwandeln (K.Schmidt, Gesellschaftsrecht4 § 48 II 4), sofern dies mit einer angemessenen Festlegung des Kommanditanteiles und uU einer Abfindung verbunden ist (Vgl Westermann in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften4 § 18 Rz I 359 zu einem ähnlich gelagerten Fall). Ein gänzlicher Ausschluss des Entziehungsrechts ist nach hM unzulässig (Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, 2/471; K. Schmidt in MünchKomm HGB3 § 127 Rz 9 mwN; aA wohl Koppensteiner/Auer in Straube, UGB4 § 127 Rz 1; vgl Westermann in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften4 § 18 Rz I 354f: evtl bei Möglichkeit des Ausschlusses ivM Abfindungsbeschränkungen). Eigene Stellungnahme: Zwar spricht die Privatautonomie der Gesellschafter dafür, auch einen gänzlichen Ausschluss der Befugnis zur Entziehung der Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund zuzulassen, zumal nur die Gesellschafter selbst und keine Dritte betroffen sind. Dennoch ist der hM zu folgen, weil nach dem Schutzzweck des § 127 Gesellschafter nicht dauerhaft an eine ihnen nicht zumutbare Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters gebunden sein sollen und die Alternativen (Ausschluss, Auflösung der Gesellschaft) keinen gleichwertigen Ersatz bieten können (Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, 2/471).
Anm 3
Ein einseitiger Verzicht auf die Vertretungsbefugnis durch den vertretungsbefugten Gesellschafter ist zulässig (Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht4 II 208f; vgl aber Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, 2/472). Eine Analogie zu § 117 Abs 2 und 3 scheidet schon mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke aus (aA Koppensteiner/Auer in Straube, UGB4 § 127 Rz 1; Duursma/Duursma-Kepplinger/M.Roth,Gesellschaftsrecht, Rz 656). Eine Kündigung muss gegenüber allen Gesellschaftern erfolgen, weil sie den Gesellschaftsvertrag ändert (Westermann in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften4 § 18 Rz I 351). Sie darf auch nicht zur Unzeit erfolgen (Westermann in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften4 § 18 Rz I 351). Nach dem Willen der Gesellschafter ist die Vertretungsbefugnis mit der Pflicht zur Geschäftsführung verbunden, daher wird eine Auslegung des Gesellschaftsvertrags regelmäßig ergeben, dass die Vertretungsbefugnis mit der Kündigung der Geschäftsführung erlischt (K. Schmidt in MünchKomm HGB3 § 125 Rz 24; Habersack in Großkomm HGB5 § 127 Rz 5; Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 127 Rz 4). Aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes stets gelöst werden können, kann hingegen kein Recht auf einseitige Kündigung abgeleitet werden (so aber Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht4 II 209), denn die Vertretungsbefugnis ist mE Teil einer Vertragsposition und nur die Gesellschafterstellung selbst ist aus wichtigem Grund kündbar. Ein Recht auf einseitige Kündigung kann jedenfalls im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, 2/472).
Anm 4
Von § 127 sind sämtliche Formen organschaftlicher Vertretungsmacht - und nur diese - erfasst (vgl Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 127 Rz 2). Nicht betroffen sind daher die Prokura (vgl § 52 UGB) und Handlungsvollmacht (Hueck, OHG4, 300 f). Dies gilt auch im Falle unechter Gesamtprokura. Obwohl auch der gesamtvertretungsbefugte Gesellschafter vom Entzug der Prokura betroffen ist, richtet sich der Entzug nach § 52 UGB (Koppensteiner/Auer in Straube, UGB4 § 127 Rz 3). Ist aber einem Gesellschafter eine Prokura im Gesellschaftsvertrag eingeräumt worden, so kann diese nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wieder entzogen werden (OGH 12.11.1969, 5 Ob 246/69 SZ 42/170 = EvBl 1979/95 S 153, JBl 1970,479 = NZ 1970,102; OGH 12.07.1989 , 3 Ob 506/89 GesRZ 1990,161 = ecolex 1991,251).
Wichtiger Grund
Anm 5
Ein wichtiger Grund stellt nach dem Wortlaut insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft dar. Während eine grobe Pflichtverletzung, etwa wiederholtes Überschreiten der eigenen Befugnisse und der Missbrauch des Widerspruchsrechts (OGH 09.02.1982 2 Ob 537/81 SZ 55/8), grobes Verschulden voraussetzt, ist die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verschuldensunabhängig zu beurteilen (OGH 17.12.2008, 6 Ob 213/07b). Den anderen Gesellschaftern muss die Duldung der Vertretung durch den Beklagten nicht mehr zumutbar sein (Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht4 II 206; Westermann in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften4 § 18 Rz I 327). Bei der Beurteilung sind die Gesamtumstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der einzelnen Gesellschafter zu beachten (OGH 17.12.2008, 6 Ob 213/07b; Koppensteiner/Auer in Straube, UGB4 § 127 Rz 4). Dazu zählt auch das Verhalten der Mitgesellschafter und deren Verfehlungen (OGH 6 Ob 190/06v mwN). Die bisherige Tätigkeit und die Verdienste sind ebenso beachtlich (OGH 30.05.1990 4 Ob 507/90 SZ 63/86 = RdW 1990,444 = GesRZ 1990,219; OGH 09.11.2006 6 Ob 190/06v). Hat ein Gesellschafters Zeit seines Lebens seine gesamten Kräfte dem Unternehmen gewidmet, kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes wegen hohen Alters oder einer Krankheit im Einzelfall bei besonderer menschlicher Tragik einer milderen Beurteilung unterliegen (vgl OGH 30.05.1990 4 Ob 507/90 SZ 63/86 = RdW 1990,444 = GesRZ 1990,219 = WBl 1990,383 [krit Aicher]). Bei der Beurteilung muss berücksichtigt werden, ob eineVertretungsbefugnis noch zumutbar ist, und zwar sowohl deren Fortbestand (gegenüber den Gesellschaftern) als auch deren Entzug (dem beklagten Gesellschafter gegenüber)(Zweiseitige Zumutbarkeitsfrage: Westermann in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften4 § 18 Rz I 327). Liegt ein wichtiger Grund nach § 117 vor, so ist dieser idR auch für § 127 ausreichend (Habersack in Großkomm HGB5 § 127 Rz 12). Der „wichtige Grund“ muss dem Gesellschafter zurechenbar sein (K. Schmidt in MünchKomm HGB3 § 127 Rz 16).
Anm 6
Bei der GmbH & Co KG kann der wichtige Grund in der GmbH oder in deren Geschäftsführer verwirklicht werden (K. Schmidt in MünchKomm HGB3 § 127 Rz 16). Jedoch ist der Entzug der Vertretungsmacht der GmbH idR nicht im Interesse der (KG-) Gesellschafter, weil die GmbH meist der einzige Komplementär ist. Teile der Lehre befürworten eine sinngemäße Anwendung des § 127 (Nowotny, NZ 1982, 18, 84 ff). Die wohl überwiegende Lehre räumt den KG-Gesellschaftern einen Sozialanspruch gegen die GmbH auf Abberufung des Geschäftsführers ein (Harrer, Rechtsverhältnis zwischen der GmbH & Co und den Geschäftsführern der GmbH, wbl 1991, 145 (147ff); U.Torggler/H.Torggler in Straube, HGB3 § 117 Rz 1a; Koppensteiner/Auer in Straube, UGB4 § 127 Rz 5). Daran wird kritisiert, dass dadurch die zwingend vorgeschriebene Klage sämtlicher Gesellschafter umgangen wird (Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 161 Rz 46). Dies trifft nicht zu, denn es geht um die Abberufung des Geschäftsführers und nicht der GmbH (Koppensteiner/Auer in Straube, UGB4 § 127 Rz 5). Dennoch lässt sich dem Einwand etwas abgewinnen, denn der Gesetzgeber wollte mit § 117 und § 127 wohl zum Ausdruck bringen, dass der Entzug der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter bedarf. Daher erscheint hier eine Modifizierung der actio pro socio dahingehend, dass sie der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter bedarf, angebracht (Harrer, wbl 1991, 145 [148]).
Anm 7
Das Recht auf Entziehung der Vertretungsbefugnis ist ein Rechtsgestaltungsbegehren (Jabornegg/Artmann, UGB2 § 117 Rz 23; Vgl OGH 09.10.1991, 1 Ob 611/91; 23.09.1997, 5 Ob 501/96) und muss mittels Klage durchgesetzt werden. Die Klagemöglichkeit ist nicht befristet, jedoch ist ein längeres Zuwarten ein Hinweis darauf, dass der geltend gemachte Grund für die Gesellschaft nicht unzumutbar ist (OGH 17.10.2003, 1 Ob 109/03s RdW 2004,157 = GeS 2004,67 = ecolex 2004,381 = GesRZ 2004,200). Auf Klägerseite liegt unstr eine notwendige Streitgenossenschaft vor (OGH 23.09.1997, 5 Ob 501/96). Verweigert ein Gesellschafter seine Zustimmung, kann seine Mitwirkung klageweise erzwungen werden (vgl Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 117 Rz 25; aA Hueck, OHG4, 148 f). Nach der früher hM muss der sich weigernde Gesellschafter auf Zustimmung geklagt werden, wobei der Prozess mit jenem auf Entzug der Vertretungsmacht verbunden werden kann (vgl Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 117 Rz 25 mwN). Von dieser Auffassung ist der OGH in einer E eines verstärkten Senats im Anschluss an die Kritik Karsten Schmidts (in JBl 1993, 165 ff; ders, Mehrseitige Gestaltungsprozesse bei Personengesellschaften [1992]; ders in MünchKomm HGB3 § 127 Rz 20ff) abgewichen (OGH 27.04.2001, 1 Ob 40/01s; RdW 2001,468 = RZ 2001,232 = wbl 2001,487). Nach dieser Ansicht gibt es nur einen Streitgegenstand, womit auch auf Beklagtenseite eine notwendige Streitgenossenschaft besteht (K. Schmidt, JBl 1993, 165 ff).
Anm 8
Die Klage auf Zustimmung des Gesellschafters hängt ebenso wie die Klage auf Entzug der Vertretungsmacht vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ab. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Gesellschafter auch zur Zustimmung verhalten, Differenzen zwischen beiden Kriterien sind schwer vorstellbar und zumindest bisher in der Praxis nie aufgetaucht (K. Schmidt, JBl 1993, 165 ff; Harrer, Gesellschafterklagen im Recht der Personenhandelsgesellschaften, GesRZ 2003, 307). Die E des OGH wird kritisiert, weil dieser § 16 Abs 2 Satz 3 GmbHG übersehen habe, der die (früher?) hM bestätige(Koppensteiner/Auer in Straube, UGB4 § 127 Rz 6). Dem lässt sich antikritisch entgegenhalten, dass sich leg cit explizit nur auf den Fremdgeschäftsführer bezieht.
Die Frage, ob es der gerichtlichen Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter bedarf, ist immer noch str. Zur alten Rechtslage wird vertreten, dass auch eine außergerichtliche Zustimmung genügt (Nowotny, NZ 1982, 90 f; Enzinger, Ausschluß aus Personengesellschaften und das Wohl des Unternehmens in Frotz-FS (1993) 217 [240 f]). Geht man hingegen mit der neuen Rsp davon aus, dass sämtliche Gesellschafter von der Entziehung betroffen sind, so kann eine außergerichtliche Zustimmung nicht genügen (OGH 27.04.2001, 1 Ob 40/01s; RdW 2001,468 = RZ 2001,232 = wbl 2001,487; OGH 24.08.2005, 3 Ob 129/05z ; aA Harrer, GesRZ 2003, 307: Für Möglichkeit der Nebenintervention. Offenbar soll es dem Gesellschafter auch möglich sein, am Prozess nicht teilzunehmen).
Anm 9
Die Vertretungsmacht muss nicht gänzlich entzogen werden, als gelinderes Mittel kommt auch eine Beschränkung in Betracht (Weipert, in Reichsgericht-Komm zum HGB2 § 127 Anm 9; aA Fischer in GroßKomm HGB3 § 127 Anm 10. Dies kann etwa angebracht sein, wenn der vorliegende Grund nicht gewichtig genug ist, einen gänzlichen Entzug der Vertretungsmacht zu rechtfertigen (Habersack in Großkomm HGB5 § 127 Rz 13). Der Umfang der Vertretungsmacht kann nur im Rahmen des § 126 eingeschränkt werden. Auch die Einschränkung auf eine Gesamtvertretungsbefugnis ist zulässig (Koppensteiner/Auer in Straube, UGB I4 § 127 Rz 7). Freilich kann die E des Gerichts nur den Willen des Beklagten ersetzen. Soll also ein Gesellschafter gemeinsam mit dem Beklagten (nur) noch gesamtvertretungsbefugt sein, so bedarf dies der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter mit Ausnahme des Beklagten (vgl Weipert, in Reichsgericht-Komm zum HGB2 § 127 Anm 9). Einseitig vom Gericht festgelegt werden könnte allenfalls eine halbseitige Gesamtvertretung, weil nicht in die Rechte eines unbeteiligten Gesellschafters eingegriffen wird (Weipert, in Reichsgericht-Komm zum HGB2 § 127 Anm 9).
Die Entziehungsklage kann auch selbst als gelinderes Mittel, vor allem gegenüber einer Ausschlussklage, in Betracht kommen (Westermann in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften4 § 17 Rz I 330).
Erlöschen der Vertretungsmacht
Anm 10
Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils erlischt die Vertretungsbefugnis oder wird, falls nur eine teilweise Entziehung erfolgt, entsprechend beschränkt. § 15 ist zu beachten (Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 127 Rz 7). Wird der Gesellschafter aufgrund einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag (etwa durch Gesellschafterbeschluss) ausgeschlossen, so hat auch der betroffene Gesellschafter an der Anmeldung zum Firmenbuch mitzuwirken, weil nur seine Mitwirkung gewährleistet, dass die Vertretungsmacht nicht zu Unrecht entzogen wird (OGH 05.03.1971 6 Ob 30/71 SZ 44/26 = JBl 1971,475 = EvBl 1971/343).
Anm 11
Auch dem einzigen vertretungsbefugten Gesellschafter kann die Vertretungsmacht entzogen werden (Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, 2/475 mwN). Die dadurch bewirkte Handlungsunfähigkeit kann durch eine neue Vertretungsregelung gelöst werden. Diese bedarf jedoch eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses, somit auch der Mitwirkung des soeben beklagten Gesellschafters. Daher wird diese Lösung in der Praxis regelmäßig ausscheiden. Infrage kommt die Anordnung einer Gesamtvertretungsbefugnis, wobei str ist, ob der beklagte Gesellschafter ebenfalls gesamtvertretungsbefugt ist (dafür: Habersack in Großkomm HGB5 § 127 Rz 7; Hueck, OHG4 302 FN 74; dagegen: Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, 2/475; Koppensteiner/Auer in Straube, UGB4 § 127 Rz 8; Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 127 Rz 8: Duursma/Duursma-Kepplinger/M.Roth,Gesellschaftsrecht, Rz 660). Maßgeblich ist, ob nicht schon die Anordnung der Gesamtvertretung sämtlicher Gesellschafter im Sinne der Verhältnismäßigkeit ein geeignetes und gelinderes Mittel darstellt. Diese Frage muss aber schon zuvor im Entziehungsprozess geklärt werden, in der Folge ist dann von einem Grund in der Person des Gesellschafters auszugehen, der wichtig genug ist, um die Entziehung der Vertretungsbefugnis zu rechtfertigen. Daher ist von einer Gesamtvertretungsbefugnis sämtlicher Gesellschafter mit Ausnahme des Beklagten auszugehen (Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, 2/475).
Anm 12
Diese Lösung hat bei einer zweigliedrigen Gesellschaft zur Folge, dass der erfolgreich klagende Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt wird. Genau diese Vertretungsregelung wollten die Gesellschafter aber vermeiden (vgl Weipert, in Reichsgericht-Komm zum HGB2 § 127 Anm 11; aA Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, 2/475: hypothetischer Parteiwille). Dennoch geht der OGH obiter davon aus, dass der [dauernde] Fortfall der Vertretungsmacht des am Prozess mit der Gesellschaft beteiligtenGesellschafters „die Annahme einer Alleinvertretung des anderen Gesellschafters rechtfertigen könnte“ (OGH 15.02.1978, 8 Ob 557/77 EvBl 1978/204). Die hL befürwortet die Lösung einer Alleinvertretung (Koppensteiner/Auer in Straube, UGB4 § 127 Rz 8 mwN; Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, 2/475). Folgt man dem nicht, so bleibt die Möglichkeit der Auflösung der Gesellschaft oder der Übernahme nach § 142 (Koppensteiner/Auer in Straube, UGB4 § 127 Rz 8). In Betracht kommt uU eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages, bei der die Gesellschafter zustimmungspflichtig sind (Duursma/Duursma-Kepplinger/M.Roth,Gesellschaftsrecht, Rz 660; Westermann in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften4 § 18 Rz I 343).
Anm 13
Ist die Klage auf Entziehung der Vertretungsmacht des einzigen Komplementärs gerichtet, so spricht § 170 gegen die Lösung der Gesamtvertretung, denn Kommanditisten können keine organschaftliche Vertretungsmacht haben. Um den Gedanken einer abgestuften Vorgehensweise gegen Gesellschafter nahezukommen, sollte eine Klage auf Entziehung der Vertretungsmacht verbunden mit einer (angemessenen) Vertretungslösung möglich sein, bei deren Beschluss die Gesellschafter dann zustimmungspflichtig sind (vgl K. Schmidt in MünchKomm HGB3 § 127 Rz 7; Vgl Koppensteiner/Auer in Straube, UGB4 § 127 Rz 9).
Einstweiliger Rechtsschutz
Anm 14
Liegt ein wichtiger Grund – insbesondere ein grober Pflichtverstoß - vor, der die Entziehung der Vertretungsbefugnis rechtfertigt, so ist es den Gesellschaftern regelmäßig nicht zumutbar, dass der Beklagte noch während des Verfahrens die weitreichende organschaftliche Vertretungsmacht ausübt und der Gesellschaft großen Schaden zufügen kann. Daher kann dem beklagten Gesellschafter während des Verfahrens per einstweiliger Verfügung (§ 381 EO) die Ausübung der Vertretungsmacht untersagt werden (Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, 2/479; König, Einstweilige Verfügungen3 Rz 2/32: Einstweilige Verfügungen bei Rechtsgestaltungsklagen zweifellos zulässig; aA noch OGH 18.03.1947 1 Ob 175/47 JBl 1947, 308 = HS 1306). Die Eintragung ins Firmenbuch ist zulässig und auch ratsam (OGH 4.11.1958, 3 Ob 380/58 HS 1246: „nicht registrierte Vertretungsverbot wäre wertlos“). Auch das Prozessgericht kann die Eintragung vornehmen (OLG Wien 4 R 115/67, NZ 1968, 61). Prüfungsmaßstab ist nicht eine etwaige betriebswirtschaftliche Bedenklichkeit, sondern die Frage, ob die fortdauernde Ausübung der Vertretungsmacht den anderen Gesellschaftern noch zumutbar ist (Vgl OGH 13.12.2002 1 Ob 201/02v [zur Geschäftsführungsbefugnis]).
Anm 15
Bei der Regelung der Vertretung durch einstweilige Verfügung kann das Gericht alle ihm erforderlich scheinenden Anordnungen treffen (vgl OGH 8.7.1953, 2 Ob 526/53 SZ 26/184; OGH 13.12.2002, 1 Ob 201/02v GesRZ 2003,97 = RdW 2003,267 = EvBl 2003/68). Neben der vorläufigen Entziehung oder Beschränkung der Vertretungsmacht können einem Dritten oder einem bisher nicht oder nur gesamtvertretungsbefugten Gesellschafter vorläufig die Vertretung der Gesellschaft übertragen werden (Weipert, in Reichsgericht-Komm zum HGB2 § 127 Anm 13; OGH 8.7.1953, 2 Ob 526/53 SZ 26/184; OGH 13.12.2002 1 Ob 201/02v [Kommanditist wird Befugnis übertragen]). Alternativ kann für den Geschäftsanteil des Beklagten ein Verwalter bestellt werden (OGH 8.7.1953, 2 Ob 526/53 SZ 26/184). Die einstweilige Verfügung muss aber der Sicherung des klageweise geltend gemachten Anspruchs dienen. Nicht zulässig ist es daher, eine Regelung der Vertretungsbefugnis per einstweiliger Verfügung zu fordern, wenn das Klagebegehren nur auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis gerichtet ist (OGH 20.05.1953, 3 Ob 352/53 SZ 26/134). Ein Pflichtverstoß allein reicht für sich nicht, die Antragsteller müssen eine konkrete Gefahr bescheinigen (OGH 30.01.1976 7 Ob 507/76 SZ 49/11 = EvBl 1978/2). Diese ist jedenfalls gegeben, wenn sich der Antragsgegner eine Reihe schwerer, mit gerichtlicher Strafe bedrohter Pflichtverstöße zuschulden kommen lässt (OGH 12.12.1991, 8 Ob 633/91 ecolex 1992, 170).