Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsWird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2)Absatz 2Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten oder ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer fälligen Forderung zu erfüllen.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2014)(3)(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,)
(4)Absatz 4Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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