§ 8 UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesministervon der Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umweltin Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und WasserwirtschaftTourismus, auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.

(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endet

1.

durch Zeitablauf;

2.

durch Tod;

3.

durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);

4.

durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder

5.

durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.

(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind vom Bundesministervon der Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umweltin Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und WasserwirtschaftTourismus, für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 06.08.2020

(1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesministervon der Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umweltin Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und WasserwirtschaftTourismus, auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.

(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endet

1.

durch Zeitablauf;

2.

durch Tod;

3.

durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);

4.

durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder

5.

durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.

(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind vom Bundesministervon der Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umweltin Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und WasserwirtschaftTourismus, für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.

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