§ 8 UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesministervon der Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umweltin Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und WasserwirtschaftTourismus, auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (Paragraph 7,) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesministervon der Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umweltin Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und WasserwirtschaftTourismus, auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
  2. (2)Absatz 2Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endetDie Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz eins, endet
    1. 1.Ziffer einsdurch Zeitablauf;
    2. 2.Ziffer 2durch Tod;
    3. 3.Ziffer 3durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
    4. 4.Ziffer 4durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder
    5. 5.Ziffer 5durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die in Absatz eins, genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.
  4. (3)Absatz 3Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, für die in Absatz eins, genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 06.08.2020
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesministervon der Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umweltin Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und WasserwirtschaftTourismus, auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (Paragraph 7,) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesministervon der Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umweltin Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und WasserwirtschaftTourismus, auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
  2. (2)Absatz 2Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endetDie Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz eins, endet
    1. 1.Ziffer einsdurch Zeitablauf;
    2. 2.Ziffer 2durch Tod;
    3. 3.Ziffer 3durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
    4. 4.Ziffer 4durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder
    5. 5.Ziffer 5durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die in Absatz eins, genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.
  4. (3)Absatz 3Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, für die in Absatz eins, genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.

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