§ 18 UbG Gegenstand des Verfahrens

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

Über die Zulässigkeit der Unterbringung des KrankenPatienten in den Fällen der §§ 10 und 11 hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2023

Über die Zulässigkeit der Unterbringung des KrankenPatienten in den Fällen der §§ 10 und 11 hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden.

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