§ 28 UbG

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsGegen den Beschluss, mit dem die Unterbringung für zulässig erklärt wird, können der Patient und sein Vertreter innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben.
  2. (2)Absatz 2Gegen den Beschluss, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, kann der Abteilungsleiter innerhalb von sieben Tagen Rekurs erheben. Im Falle einer nach § 26 Abs. 3 zuerkannten aufschiebenden Wirkung hat das Gericht erster Instanz unmittelbar nach Einlangen des Rekurses des Abteilungsleiters zu prüfen, ob dem Rekurs weiter aufschiebende Wirkung zukommt. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen den Beschluss, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, kann der Abteilungsleiter innerhalb von sieben Tagen Rekurs erheben. Im Falle einer nach Paragraph 26, Absatz 3, zuerkannten aufschiebenden Wirkung hat das Gericht erster Instanz unmittelbar nach Einlangen des Rekurses des Abteilungsleiters zu prüfen, ob dem Rekurs weiter aufschiebende Wirkung zukommt. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Das Recht zur Rekursbeantwortung kommt nur dem Patienten und seinem Vertreter gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu. Die Rekursbeantwortung ist innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Rechtsmittels einzubringen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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