Norm: UbG §18
Rechtssatz: Das Unterbringungsgericht hat bei seiner Entscheidung, mit der es die Unterbringung des Patienten (vorläufig) für zulässig erklärt, gegebenenfalls festzustellen, dass auf Grund des Fehlens (etwa) formeller Unterbringungsvoraussetzungen im bei der Krankenanstalt geführten administrativrechtlichen Verfahrensteil die Unterbringung des Patienten bis zur Verständigung des Unterbringungsgerichts gemäß § 17 UbG nicht dem Gese... mehr lesen...
Norm: UbG §18
Rechtssatz: Auch nach der Einleitung eines Unterbringungsverfahrens ist ein rechtliches Interesse des Kranken an der (gerichtlichen) Feststellung zu bejahen, ob die Unterbringung bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen hatte und zulässig gewesen ist. Entscheidungstexte 7 Ob 638/95 Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 638/95 ... mehr lesen...
Norm: UbG §18UbG §19UbG §32
Rechtssatz: Die Aufhebung der Unterbringung durch den Anstaltsleiter setzt eine noch bestehende gerichtliche Zulässigerklärung außer Kraft. Ein neues gerichtliches Unterbringungsverfahren mit Erstanhörung ist daher auch dann einzuleiten, wenn die neuerliche Unterbringung in der sonst noch aufrechten gerichtlichen Unterbringungsfrist erfolgt. Entscheidungstexte 3 O... mehr lesen...