Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Das Gericht hat, wenn die Unterbringung noch andauert, den Beschluss innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszufertigen. Der Beschluss ist dem Patienten, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter mit Zustellnachweis zuzustellen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 UbG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 UbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 UbG