Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(2)Absatz 2Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(3)Absatz 3Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und Abs. 4 bis 8 sinngemäß.Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 4 bis 8 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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