(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen kann ein Beschluß auch im Umlaufwege herbeigeführt werden.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
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