§ 45 TWFG 1991 Übergangsbestimmungen

TWFG 1991 - Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Auf Vorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnungsverbesserungsgesetz, dem Wohnhaussanierungsgesetz und dem Bundesgesetz zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung erteilt wurde, sind die auf Grund des Art. VII Abs. 2 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 als Landesgesetze in Geltung stehenden gesetzlichen Vorschriften und die hiezu erlassenen Verordnungen – mit Ausnahme der Bestimmungen über Eigenmittelersatzdarlehen – weiterhin anzuwenden. Anstelle der Bestimmungen über die Wohnbeihilfe sowie der Bestimmungen über die Kosten der Erhaltung gelten jedoch die §§ 11 sowie 27 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes.

(2) Bei der Endabrechnung von Vorhaben, für die eine Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gewährt wurde, können die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 angewendet werden. Wurde nach diesen Gesetzen neben dem Förderungskredit auch ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt, so darf die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes erst erteilt werden, wenn das Eigenmittelersatzdarlehen zur Gänze zurückgezahlt ist.

(3) Bei Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gewährung einer Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 oder dem Wohnhaussanierungsgesetz in Aussicht gestellt wurde, ist, sofern keine Änderung in den ursprünglichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung eingetreten ist, mindestens die in Aussicht gestellte Förderung zu gewähren. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 über die Mindestnutzfläche von Wohnungen gilt nicht für Vorhaben, für die die Baubewilligung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist.

(4) Bei Vorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 erteilt wurde, sind die im § 36 Abs. 1 lit. c des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 angeführten Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 weiterhin anzuwenden.

(5) Zur Erleichterung der Belastung durch den Wohnungsaufwand für Wohnungen, für die Förderungen nach dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 191/1999, dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 830/1992, dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, BGBl. Nr. 165, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/1999, dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBl. Nr. 661, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/1999, dem Wohnungsverbesserungsgesetz oder dem Wohnhaussanierungsgesetz noch bestehen oder die sonst unter überwiegender Zuhilfenahme von Bundesmitteln gefördert wurden, werden vom Land Tirol in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes Beihilfen gewährt. Dabei sind Belastungen durch Eigenmittelersatzdarlehen zum Wohnungsaufwand zu zählen. Wohnbeihilfen, die nach diesen Gesetzen für Eigenheime gewährt wurden, sind schrittweise auf die nach diesem Gesetz höchstzulässige Höhe der Beihilfe zu verringern.

(6) Die nach dem Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat bestellten Mitglieder bleiben bis zur Bestellung der Mitglieder nach § 37 im Amt. Die Mitglieder des nach der Verordnung betreffend Satzungen des Tiroler Landeswohnbaufonds, LGBl. Nr. 30/1951, bestellten Kuratoriums bleiben bis zur Bestellung der Mitglieder nach § 40 im Amt.

(7) Der Sonder-Wohnbaufonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Tiroler Sonder-Wohnbaufonds wird aufgelöst. Das Land Tirol tritt in das Vermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten dieses Fonds ein.

(8) Auf Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Förderung nach dem Gesetz über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds gewährt wurde, sind dessen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Unbeschadet des § 32 haben die Schuldner von unverzinslichen oder mit einem Zinssatz von höchstens 2 v.H. verzinsten Förderungskrediten einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag von 1 v.H. des ursprünglichen Kreditbetrages zu leisten. Neue Förderungen aus dem Tiroler Landeswohnbaufonds dürfen nicht mehr gewährt werden. Die Verwaltung und Geschäftsführung des Tiroler Wohnbaufonds ist auf die Abwicklung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten Förderungen beschränkt. Mit der Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums nach § 40 endet die Funktion des zur Verwaltung des Tiroler Landeswohnbaufonds bestellten Kuratoriums. Die Mittel des Tiroler Landeswohnbaufonds sind, soweit sie nicht zur Abdeckung der sich aus der Abwicklung der bisher gewährten Förderungen ergebenden Verpflichtungen und des Verwaltungskostenbeitrages für die Geschäftsführung erforderlich sind, viertel jährlich dem Land Tirol zu überweisen.

(9) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, Abs. 6 letzter Satz und Abs. 11, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 lit. a, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 6, § 18, § 20 Abs. 9, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 4, 5 und 6, § 25 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 1 lit. d, 3, 5, 6 und 7, § 30 und § 31 sind auch auf Vorhaben anzuwenden, für die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnhaussanierungsgesetz und dem Gesetz über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds eine Förderung gewährt wurde.

Förderungswerber können in Förderungen, die nach diesen Gesetzen oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährt wurden, im Ausmaß der nach diesem Gesetz zulässigen Förderung eintreten.

(10) Ein nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 336/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 340/1987, dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, der Rückzahlungsverordnung, LGBl. Nr. 52/1985, oder diesem Gesetz gewährter Nachlaß ist bei der Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz zu berücksichtigen, wenn die Gewährung des Nachlasses im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um die Gewährung eines Förderungskredits nach diesem Gesetz nicht länger als zehn Jahre zurückliegt; dies gilt nicht für Gemeinden.

(11) Soweit in anderen Gesetzen auf die durch § 44 Abs. 2 aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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