(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Kuratorium einzurichten.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Begutachtung von Ansuchen um die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Beihilfen nach § 11.
(3) Ansuchen um die Gewährung von Förderungskrediten an natürliche Personen für die Errichtung, den Erwerb und die Vergrößerung von Wohnhäusern und Wohnungen, von Förderungskrediten für Vorhaben der Wohnhaussanierung, von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen und um Übernahme einer Bürgschaft können dem Kuratorium auch nach der Erteilung der Zusicherung zur Kenntnis gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung gegeben sind und die Finanzierung der gewährten Förderung durch das Land Tirol gesichert ist.
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