(1) Das Land Tirol kann für den Fall, dass ein aufgrund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Gesetzes über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds oder dieses Gesetzes gewährter Förderungskredit vorzeitig zurückbezahlt wird, einen Nachlass auf den noch nicht fälligen Teil des Förderungskredits gewähren. Die Höhe des Nachlasses darf bei einer im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens zehn Jahre zurückliegenden Förderungszusicherung höchstens 35 v. H. des im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens aushaftenden, noch nicht fälligen Teiles des Förderungskredits betragen. Die Höhe des Nachlasses kann im vorgegebenen Rahmen je nach Alter der Zusicherung gestaffelt werden. Der Nachlass vermindert sich um die Summe der Beihilfe, die der Kreditschuldner in den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung des Förderungskredits erhalten hat. Wurden mehrere Förderungskredite für das gleiche Objekt gewährt oder wurde neben den Förderungskrediten auch ein Eigenmittelersatzdarlehen oder eine Wohnstarthilfe gewährt, so ist nur eine vorzeitige Rückzahlung aller dieser Kredite zulässig, wobei zumindest für einen Kredit die Voraussetzungen für eine begünstigte Rückzahlung vorliegen müssen. Die Gewährung des Nachlasses kann jeweils auch für einen befristeten Zeitraum vorgesehen werden.
(2) Nach der begünstigten Rückzahlung und dem Wegfall allfälliger Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 fünfter Satz hat das Land Tirol dem Eigentümer die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes für den Förderungskredit oder Eigenmittelersatzdarlehen zu erteilen. Die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes darf erst nach fünf Jahren nach der begünstigten Rückzahlung erteilt werden.
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