(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Wohnbauförderungsbeirat einzurichten.
(2) Dem Wohnbauförderungsbeirat obliegen
a) | die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Förderung von Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen und | |||||||||
b) | die Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien in diesen Angelegenheiten. |
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