§ 34 TWFG 1991 Abgaben, Kosten, Gebühren

TWFG 1991 - Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die unmittelbar durch dieses Gesetz veranlaßten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

(2) Der Förderungswerber hat die aus der Gewährung einer Förderung entstehenden Kosten, Gebühren und sonstigen Abgaben zu tragen, sofern nicht eine Befreiung besteht. Die bis zur Auszahlung der Förderung bereits angefallenen Kosten, Gebühren und Abgaben können sofort in Abzug gebracht werden.

(3) Das Land Tirol kann für die Mahnung rückständiger Tilgungsraten eine angemessene Mahngebühr und für die Ausfertigung oder Neuausfertigung von Urkunden einen angemessenen Kostenersatz verlangen.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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