Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsBeim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Fachausschuß zur Ermittlung der angemessenen Gesamtbaukosten auf Grund der Veränderungen des durchschnittlichen Preisgefüges im Wohnbau einzurichten.
(2)Absatz 2Der Fachausschuß besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem, aus dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Organisationseinheit sowie aus je einem Vertreter der Berufsgruppe der gewerblichen Bauträger in der Fachgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder und der Landesinnung Bau der Wirtschaftkammer Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landwirtschaftskammer, der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Tirol (Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter) und aus zwei Vertretern des Österreichischen Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband, Landesgruppe Tirol.
(3)Absatz 3Der Vorsitzende hat den Fachausschuß nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zur Ermittlung der angemessenen Gesamtbaukosten auf Grund der Veränderungen des durchschnittlichen Preisgefüges im Wohnbau zu einer Sitzung einzuberufen.
(4)Absatz 4Für die Durchführung von Sitzungen des Fachausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 38 Abs. 2 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen des Fachausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 38, Absatz 2, sinngemäß.
(5)Absatz 5Der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind.
(6)Absatz 6Der Fachausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)Absatz 7In dringenden Fällen können Beschlüsse des Fachausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 38 Abs. 5 gilt sinngemäß.In dringenden Fällen können Beschlüsse des Fachausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 38, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(8)Absatz 8Allenfalls ermittelte Veränderungen der angemessenen Gesamtbaukosten sind der Landesregierung und dem Wohnbauförderungsbeirat unverzüglich mitzuteilen.
(9)Absatz 9Die Geschäfte des Fachausschusses führt der Vorsitzende. Die Kanzleiarbeiten des Fachausschusses sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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