(1) Das Kuratorium besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Das Vorschlagsrecht richtet sich nach der nach dem d`Hondtschen System zu ermittelnden verhältnismäßigen Stärke im Landtag, wobei bei der Ermittlung dieses Stärkeverhältnisses von der Gesamtzahl fünf auszugehen und der Vorsitzende auf die Anzahl der Mitglieder, für die seiner Partei das Vorschlagsrecht zusteht, anzurechnen ist.
(3) Die Landesregierung hat aus dem Kreis der weiteren Mitglieder des Kuratoriums einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 und 5 bis 10 sinngemäß.
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