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(1) Der Veranstalter hat unverzüglich die Betriebsanlage außer Betrieb zu nehmen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er erkennt oder eine Überprüfung ergibt, dass die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Die Betriebsanlage darf erst nach der Behebung des Mangels, wenn der Mangel durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, erst nach einer neuerlichen Überprüfung durch ein nach § 12 Abs. 2 befugtes Organ, wieder in Betrieb genommen werden.
(1) Der Veranstalter hat unverzüglich die Betriebsanlage außer Betrieb zu nehmen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er erkennt oder eine Überprüfung ergibt, dass die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Die Betriebsanlage darf erst nach der Behebung des Mangels, wenn der Mangel durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, erst nach einer neuerlichen Überprüfung durch ein nach § 12 Abs. 2 befugtes Organ, wieder in Betrieb genommen werden.